Ja, sofern nachweislich seit mindestens drei vollen Kalenderjahren ununterbrochen eine private Zahnzusatzversicherung mit einem tariflichen Erstattungsprozentsatz von mindestens 80 % für privatzahnärztlichen Zahnersatz bei einem anderen Versicherer bestand. Die Erstattungsbeträge werden dann nur in den ersten zwei Jahren auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt:

  • in dem ersten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.500 Euro
  • in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 3.000 Euro

Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Versicherungsbeginn ereignet haben.