Ja, sofern nachweislich seit mindestens drei vollen Kalenderjahren ununterbrochen eine private Zahnzusatzversicherung mit einem tariflichen Erstattungsprozentsatz von mindestens 80 % für privatzahnärztlichen Zahnersatz bei einem anderen Versicherer bestand. Die Erstattungsbeträge werden dann nur in den ersten zwei Jahren auf folgende maximale Erstattungsbeträge begrenzt:
- in dem ersten Kalenderjahr bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 1.500 Euro
- in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 3.000 Euro
Die maximalen Erstattungsbeträge gelten nicht für Leistungen aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Versicherungsbeginn ereignet haben.
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