Der Tarif CEZP ersetzt Kosten für Zahnersatz (z. B. Brücken, Kronen, Inlays) inkl. orale Implantate und augmentative Behandlung. Sofern die Rechnung vollständig oder teilweise privatzahnärztliche Vergütungsanteile enthält, werden diese Kosten unter Anrechnung der Leistung der GKV insgesamt wie folgt erstattet:

  • 90 %, sofern ein Anspruch auf Erhöhung des Festzuschusses aufgrund einer ununterbrochenen mindestens fünfjährigen Vorsorge nach § 55 Abs. 1 SGB V nachgewiesen wird (entspricht einem Festzuschuss von 70 % bzw. 75 % der gesetzlichen Regelversorgung)
  • 80 %, sofern kein Anspruch auf Erhöhung des Festzuschusses aufgrund einer ununterbrochenen mindestens fünfjährigen Vorsorge nach § 55 Abs. 1 SGB V besteht (entspricht einem Festzuschuss von 60 % der gesetzlichen Regelversorgung)

Versicherungsschutz besteht für bis zu sechs orale Implantate je Kiefer.

Nimmt der Kunde ausschließlich die gesetzliche Regelversorgung in Anspruch, werden die Kosten zusammen mit der Leistung der GKV zu 100 % erstattet. Wenn die GKV keine Vorleistung erbringt (z. B. bei Behandlung durch einen Zahnarzt ohne Kassenzulassung), werden 40 % der erstattungsfähigen Kosten als fiktive Vorleistung der GKV angerechnet.