Für die Regelversorgung mit Zahnersatz hat der Gesetzgeber ab dem 1.10.2020 – je nach Befund – einen fixen Betrag festgelegt. Davon zahlt die Krankenkasse einen Festzuschuss von 60 % bis 75 %. Die genaue Höhe ist abhängig von dem zahnmedizinischen Befund und der Wahrnehmung regelmäßiger Vorsorgetermine beim Zahnarzt. Diese Vorsorge wird in einem Bonusheft dokumentiert.

Gesetzlich Versicherte erhalten für einfachen Zahnersatz (Regelversorgung)

  • 60 %, wenn sie für weniger als 5 Jahre
  • 70 %, wenn sie mindestens für die letzten 5 Jahre
  • 75 %, wenn sie mindestens für die letzten 10 Jahre

vor Behandlungsbeginn regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können.

Für Verblendkosten von Kronen und Brückengliedern zahlt die GKV ihren Anteil nur bei Verblendungen im Oberkiefer bis Zahn 5 und im Unterkiefer nur bis Zahn 4. Für die nachfolgend hinteren Backenzähne werden keine Kosten für Verblendungen erstattet.

Eine besonders hochwertige Form der prothetischen Versorgung ist der implantatgetragene Zahnersatz. Diese sog. „andersartige Versorgung“ liegt preislich deutlich über den Kosten der gesetzlichen Regelversorgung. Hier ein Beispiel:

  • Ein fehlender Backenzahn soll durch ein Implantat ersetzt werden. Die beiden Nachbarzähne sollen in vollem Umfang
    erhalten bleiben. Die Kosten dieser privatzahnärztlichen Versorgung können bei ca. 1.900 Euro liegen.
  • Die gesetzliche Regelversorgung sieht bei diesem zahnmedizinischen Befund in der Regel eine 3-gliedrige Brücke – ein
    Brückenglied zwischen zwei Kronen – vor, mit einer gesetzlichen Regelversorgung von 767,67 Euro (100 %). Je nach Vor-
    sorgestatus zahlt die GKV einen Festzuschuss von 60 %, 70 % oder 75 % von 767,67 Euro (460,60 Euro / 537,37 Euro /
    575,75 Euro).
  • Der verbleibende Eigenanteil ohne Zusatzversicherung liegt in diesem Beispiel zwischen 1.324,25 Euro und 1.439,40 Euro.

Bitte beachten Sie: Die Rechnungen für Zahnersatz mit einer so genannten „gleichartigen“ oder „andersartigen“ Versorgung mit Zahnersatz beinhalten in der Regel Anteile einer privatzahnärztlichen Versorgung. Die bei diesen Versorgungen berechneten Kosten können deutlich über den Kosten der gesetzlichen Regelversorgung liegen.