Es gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten. Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein zahnärztliches Zeugnis über den Gebisszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Die Wartezeiten entfallen bei nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der notwendigen zahnärztlichen Behandlung stehen.