Nach Ablehnung der Leistungspflicht für die Wurzelkanalbehandlung durch die GKV (Nachweis erforderlich) werden die nach den jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen spezifizierten Kosten erstattet.
Die GKV leistet nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für die Wurzelkanalbehandlung. Es empfiehlt sich, dass die Kostenübernahme zwischen Zahnarzt und GKV geklärt wird. Wenn für die Wurzelkanalbehandlung ein Sachleistungsanspruch gegenüber der GKV besteht, leistet der Tarif CEZP nicht – auch nicht bei einer Mehrkostenvereinbarung.
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