Nach Ablehnung der Leistungspflicht für die Parodontosebehandlung durch die GKV (Nachweis erforderlich) werden die nach GOZ und GOÄ spezifizierten Kosten bis zu den dort festgelegten Höchstsätzen erstattet. Die GKV leistet nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen für die Parodontosebehandlung. Es empfiehlt sich, dass die Kostenübernahme zwischen Zahnarzt und GKV geklärt wird. Wenn für die Parodontosebehandlung ein Sachleistungsanspruch gegenüber der GKV besteht, leistet der Tarif CEZP nicht – auch nicht bei einer Mehrkostenvereinbarung.